Dienstag, 11. September 2018

BGH entscheidet zur Abbedingung des § 193 BGB

Tilman Hölldampf, Rechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner

Wie zuletzt berichtet (BTS 2018 S. 85), wurde zuletzt vielfach die Auffassung vertreten, die Abbedingung des § 193 BGB in den Allgemeinen Darlehensbedingungen führe zur Unwirksamkeit der erteilen Widerrufsinformation. Auslöser hierfür war ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 15.12.2017, Az. 10 O 143/17, in welchem das Gericht diese Auffassung vertreten hat.

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Nachdem sich zwischenzeitlich mehrere Oberlandesgerichte dieser Auffassung entgegengestellt haben, hat nunmehr auch der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 03.07.2018, Az. XI ZR 758/17, in sehr knapper Form ausdrücklich festgehalten, dass die Abbedingung des § 193 BGB die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation nicht beeinträchtigt.

PRAXISTIPP

Der Bundesgerichtshof hat durch seinen Beschluss vom 03.07.2018 sehr zügig zu der aufkommenden Diskussion um die Abbedingung des § 193 BGB Klarheit geschaffen. Dabei hält der Bundesgerichtshof konsequent an seiner mit Urt. v. 10.10.2017, Az. XI ZR 443/16, RN. 25, vorgegebenen Linie fest, wonach es hinsichtlich der Wirksamkeit einer erteilten Widerrufsbelehrung nur auf diese selbst ankommt. Ein an anderer Stelle der Vertragsunterlagen enthaltener, drucktechnisch nicht hervorgehobener Zusatz beeinträchtigt die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation nicht.

Die Aussage des Bundesgerichtshofs zur Abbedingung des § 193 BGB ist in gleicher Weise auch auf ein etwaig in den Kreditbedingungen enthaltenes Aufrechnungsverbot anwendbar. Selbst wenn dieses Aufrechnungsverbot im Hinblick auf das Urteil des BGB vom 20.03.2018, Az. XI ZR 309/16, unwirksam sein sollte, hat dies keine Auswirkung auf die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation.



Beitragsnummer: 839

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